Pilotenausbildung

Theoretische PPL(A) Prüfung

Die Verfahren zur Durchführung der PPL Prüfung werden von der zuständigen Behörde festgelegt. Diese Prüfung ist eine schriftliche Prüfung in den nachfolgend aufgeführten neun Gegenständen und kann gemäß den Festlegungen der zuständigen Behörde an einem oder mehreren Tagen abgelegt werden. Eine Prüfung besteht aus mindestens 120 Fragen. Mehrere Prüfungsgegenstände können zusammengefasst werden:

  • Luftrecht und ATC–Verfahren
  • Allgemeine Luftfahrzeugkunde
  • Flugleistung und Flugplanung
  • Menschliches Leistungsvermögen
  • Meteorologie
  • Navigation
  • Betriebliche Verfahren
  • Aerodynamik
  • Sprechfunkverkehr

Für den Nachweis der erforderlichen theoretischen Kenntnisse im Gegenstand Sprechfunkverkehr ist ein entsprechendes Funkerzeugnis gemäß dem Funker–Zeugnisgesetz 1998 erforderlich. Praktische Sprechfunkprüfungen am Boden können nach Ermessen der zuständigen Behörde durchgeführt werden. Die Prüfungen werden in der/den Sprache(n) durchgeführt, die die zuständige Behörde festlegt;
Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75 % der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen nur für richtige Antworten vergeben werden. Vorbehaltlich anderer Bestimmungen der JAR–FCL, hat der Bewerber die theoretischen Prüfungen für den Erwerb der PPL(A) erfolgreich abgelegt, wenn er innerhalb von 18 Monaten alle Prüfungsteile bestanden hat. Die Frist wird vom Ende des Kalendermonats an gerechnet, in dem der Bewerber den ersten Prüfungsversuch unternommen hat. Eine bestandene theoretische Prüfung wird für einen Zeitraum von 24 Monaten, ab dem Datum des Bestehens, für den Erwerb einer PPL(A) akzeptiert.

Praktische PPL(A) Prüfung

Nach erfolgreich abgelegter theoretischer Prüfung folgt die praktische Prüfung.
Der Bewerber für eine praktische Prüfung für den Erwerb einer PPL(A) hat diese Prüfung auf dem/der in der Ausbildung verwendeten Flugzeugmuster/–klasse abzulegen. Der Bewerber hat hierbei folgende Fähigkeiten nachzuweisen:

  • Führen des Flugzeuges innerhalb seiner Betriebsgrenzen
  • Ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen
  • Gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (Airmanship)
  • Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt
  • Kontrolle über das Flugzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, sodass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist
  • Prüfungsinhalte und –abschnitte gemäß Anhang 2 zu JAR–FCL 1.135, für die praktische Prüfung für den Erwerb einer PPL(A) für ein– und mehrmotorige Flugzeuge
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