Allgemeines zur Privatpilotenlizenz
(Private Pilot Licence – PPL)
Der Bewerber für eine PPL(A) hat in einer Flight training organisation (FTO) oder einer registrierten Zivilluftfahrerschule die erforderliche Ausbildung nachzuweisen.
Der Flugschüler muss vor seinem ersten Alleinflug mindestens 16 Jahre alt sein, der Bewerber für eine PPL(A) muss mindestens 17 Jahre alt sein. Der Bewerber für eine PPL(A) muss im Besitz eines gültigen flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 oder 2 sein.
Der Inhaber einer PPL(A) ist berechtigt, als verantwortlicher Pilot oder Kopilot auf Flugzeugen im nichtgewerblichen Luftverkehr tätig zu sein.
Der Bewerber muss eine Ausbildung in Erste–Hilfe Maßnahmen sowie eine umfassende Ausbildung in Theorie und Praxis des Fliegens in einer registrierten Zivilluftfahrerschule nachweisen.
Zusätzlich ist eine theoretische Ausbildung für den Flugfunk mit abschließender theoretischer und praktischer Prüfung erforderlich. Dieses sog. Funkerzeugnis kann für die deutsche (BFZ) oder englische Sprache (EFZ, AFZ) abgelegt werden.
Die Erlangung weiterer Berechtigungen, wie z.B. Berufspilotenlizenz (Flugzeug) – CPL(A), Nachsichtflugberechtigung (NVFR), Instrumentenflugberechtigung (IFR), Kunstflugschein etc., ist nach der PPL–Ausbildung in weiterführenden Flugschulen möglich. Die Ausbildung für die private Pilotenlizenz PPL(A) kann in einer der am Flughafen ansässigen Flugschulen absolviert werden.